Als binational wird eine Ehe bezeichnet, wenn eine Schweizerin mit einen Ausländer oder ein Schweizer mit einer Ausländerin verheiratet ist. Detaillierte Informationen zu binationalen Ehen finden Sie in einer separaten Broschüre der Eidgenössischen Ausländerkommission. Ein Merkblatt mit dem Titel "Binationale Ehen" kann bei folgender Adresse bestellt werden:
Eidgenössische Ausländerkommission, Monbijoust. 49, 3003 Bern
Die Wahl des Namens
Als Ausländerin oder Ausländer müssen Sie zum Zeitpunkte der Heirat entscheiden, ob Ihr Name dem ausländischen oder dem schweizerischen Recht folgen soll.
Die Aufenthalts- und die Niederlassungsbewilligung
Heiraten Sie einen Schweizer bzw. eine Schweizerin, haben Sie Anrecht auf eine Schweizer Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Leben Sie während der Ehe fünf Jahre regulär und ununterbrochen in der Schweiz, haben Sie Anrecht auf eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung).
Es ist zu empfehlen, sich bereits vor der Heirat bei der Kantonalen Fremdenpolizei nach den genauen Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Aufnahme einer Erwerbsarbeit zu erkundigen.
Die Einbürgerung
Sind Sie ausländischer Staatsangehörigkeit und mit einem Schweizer bzw. einer Schweizerin verheiratet, können Sie erleichtert eingebürgert werden. Dazu müssen Sie folgende drei Voraussetzungen erfüllen:
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seit drei Jahren miteinander verheiratet sein und zusammenleben,
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während insgesamt fünf Jahren in der Schweiz gelebt haben,
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vor Einreichung des Gesuchs um Einbürgerung seit einem Jahr in der Schweiz wohnhaft sein.
Sind Sie mit einem Schweizer bzw. einer Schweizerin verheiratet und wohnen im Ausland oder haben während der Ehe einige Zeit im Ausland gewohnt, so ist eine erleichterte Einbürgerung möglich, wenn Sie
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seit sechs Jahren miteinander verheiratet sind, zusammenleben und mit der Schweiz eng verbunden sind.
Bei Ihrer Einbürgerung erhalten Sie das Kantons- und Gemeindebürgerrecht Ihres schweizerischen Ehemannes bzw. Ihrer schweizerischen Ehefrau. Ihre bisherigen Staatsbürgerrecht dürfen Sie nach schweizerischen Recht behalten. Über Ihre Einbürgerung entscheidet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.
Das Bürgerrecht der Kinder
Kinder aus binationalen Ehen erhalten das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Elternteils und demzufolge auch des Schweizer Bürgerrecht.
Quelle:
Ehe- und Erbrecht
Herausgegeben vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement